Unabdingbare Mieterrechte

Im Mietrecht :

Ganz allgemein kann gesagt werden, dass vertragliche Regelungen, die gegen die guten Sitten oder gegen das Gesetz verstoßen, nichtig sind. An die Stelle der nichtigen vertraglichen Regelung tritt dann die gesetzliche Regelung. Im Wohnraummietrecht gibt es aus sozialen Gründen „unabdingbare" Regelungen. Es handelt sich hierbei um gesetzliche Vorschriften, die in schriftlichen oder mündlichen Wohn- raummietverträgen nicht abgeändert werden dürfen. Zu den unabdingbaren Rechten des Mieters gehören u. a.:
Der gesamte Kündigungsschutz einschließlich Sozialklausel; die Bestimmungen über die Mieterhöhung, insbesondere über das Vergleichsmietenverfahren; der Schutz des Mieters bei Modernisierung durch den Vermieter; die Mietminderung; die fristlose Kündigung des Mieters bei Nichtgewährung oder Entziehung des Gebrauchs der Wohnung; die teilweise Untervermietung bei berechtigtem Interesse des Mieters; Höhe, Fälligkeit und Verzinsung der Mietkaution; die Aufrechnung gegen die Miete oder die Zurückhaltung der Mietzahlung, wenn dem Mieter wegen Mängeln der Mietsache Ersatzansprüche zustehen, wobei der Mieter seine Absicht dem Vermieter einen Monat vor Fälligkeit der Miete schriftlich mitteilen muss; die Gründe für die fristlose Kündigung des Vermieters: vertragswidriger Gebrauch, Zahlungsverzug, schuldhafte Pflichtverletzung; Zurückzahlung von im Voraus über die Mietdauer hinaus entrichteter Miete; die Kündigung des Mieters bei unbefristeten Mietverträgen zu jedem Monatsletzten unter Wahrung der Kündigungsfrist und die Wahl der Familienangehörigen, ob sie nach dem Tod des Mieters die Wohnung beibehalten, wenn sie mit dem Mieter zusammengelebt haben, und die Rechte als Lebenspartner.
Weitere Stichwörter:
Allgemeine Geschäftsbedingungen, Eigenbedarf, Fristlose Mieterkündigung, Härteklausel (Kündigungsschutz), Kündigungsschutz, Mieterhöhung, Mieterkündigung bei Todesfällen, Modernisierung, Rechtsentscheid, Sozialklausel, Untermiet- verhältnis




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