Unmöglichkeit, vorübergehende

Steht der Leistung nur ein zeitweiliges Hindernis entgegen, das voraussichtlich behoben werden kann (z. B. Maler erkrankt während Herstellung des Gemäldes), so kann der Gläubiger die Folgen der Unmöglichkeit nicht für sich geltend machen; es steht ihm nur ein Schadensersatzanspruch nach den Vorschriften über den Verzug zu; Ausnahme: absolutes Fixgeschäft.




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