Fixgeschäft

Beim Fixgeschäft oder Fixkauf wird ein spezieller Zeitpunkt für die Erbringung der Leistung vertraglich mit festgelegt. Beim absoluten Fixgeschäft ist für den Vertragspartner die Einhaltung der Leistungszeit unbedingte Voraussetzung, weil eine spätere Bewirkung ihm nichts mehr nützt. Demjenigen, der seinen Urlaub fest gebucht hat, nützt es nichts, wenn der von ihm gebuchte Urlaubsflug erst 3 Wochen später erbracht werden kann. Beim relativen Fixgeschäft kann die Leistung unter Umständen auch später erbracht werden, kündigen kann der Gläubiger allerdings auch dann nur, wenn die Einhaltung der Leistungszeit für ihn so wesentlich ist, dass eine spätere Leistung für ihn keinen Sinn mehr hat.

(lat.: fixus = fest); Rechtsgeschäft, bei dem die Erfüllung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist wesentlicher Inhalt ist, so daß das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit stehen oder fallen soll. Darauf deuten Klauseln wie „genau", „fix", „präzise" hin; die bloße Angabe einer Leistungszeit reicht noch nicht. Bei nicht rechtzeitiger Leistung steht dem Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag auch ohne Verschulden des Schuldners ein Rücktrittsrecht zu.

Ist die Leistung jedoch nicht nur später nicht mehr sinnvoll, sondern überhaupt unmöglich (sog. absolutes oder unechtes F.), z.B. Taxi zu einem bestimmten Flugzeuganschluß, so gelten nicht die Vorschriften über F., sondern die normalen Rechtsfolgen bei Unmöglichkeit.

ist ein Rechtsgeschäft, bei dem die Leistung (d.h. der Leistungserfolg) genau zu einer bestimmten Zeit oder innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken ist. Ein absolutes F. liegt vor, wenn die Leistungszeit nach Vertragszweck und jeweiliger Interessenlage so wesentlich ist, daß eine verspätete Leistung keine Erfüllung mehr darstellt. Ein Beispiel hierfür ist das Bestellen eines Taxis zum Flughafen, um eine bestimmte Maschine zu erreichen oder die Bestellung eines Brautstraußes zur Hochzeit. In solchen Fällen finden die Vorschriften über die Unmöglichkeit (§§ 275, 323 ff. BGB) Anwendung, keinesfalls aber § 361 BGB. § 361 BGB betrifft nur den Fall des relativen F. Um ein solches handelt es sich, wenn nach der Auslegung des Vertrages die Leistungszeit von so wesentlicher Bedeutung ist, daß das Geschäft mit der Einhaltung der Leistungszeit stehen und fallen soll. Ist dies der Fall, worauf Klauseln wie „fix“, „präzis“, „genau“, „prompt“, „spätestens“ etc. hinweisen können, tritt zwar keine Unmöglichkeit ein, der Käufer hat aber nach § 361 BGB ein erleichtertes Rücktrittsrecht.

Ein Sonderfall des relativen F. ist das handelsrechtliche F., der sog. Fixhandelskauf (§ 376 HGB), bei dem im Falle der verspäteten Leistung dem Gläubiger auch ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zusteht.

Vereinbarung, dass die Leistung eines Partners zu fest bestimmter Zeit oder innerhalb fest bestimmter Frist erfolgen muss (Klauseln z.B. "fix", "genau", "präzise"). Die Einhaltung der Leistungszeit ist wesentlicher Vertragsinhalt; bei nicht rechtzeitiger Leistung besteht Rücktrittsrecht (Rücktritt) ohne Fristsetzung, falls nicht nachträgliche Leistung verlangt wird (beim Handelskauf muss Erfüllungsanspruch sofort geltend gemacht werden). Bei Verschulden Schadenersatzansprüche. Unmöglichkeit, vorübergehende.

ist das Rechtsgeschäft, bei dem die Leistung genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist zu bewirken ist und das Geschäft nach der Vereinbarung oder den sonstigen Umständen mit Einhaltung der Zeitbestimmung stehen oder fallen soll (vgl. § 323 II Nr. 2 BGB). § 376 HGB (Fixhandelskauf) gewährt einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung. Im Gegensatz zu dem damit geregelten relativen (echten) F. hat beim absoluten (unechten) F. die Leistungszeit die Bedeutung, dass Leistung zu jeder anderen Zeit überhaupt unmöglich ist (z.B. Lieferung von Weihnachtsbäumen im Januar).

gegenseitiger Vertrag, bei dem die Einhaltung einer bestimmten Leistungszeit Inhalt der Leistungspflicht ist.
Beim absoluten Fixgeschäft kann die Leistung nur zu der vereinbarten Zeit erbracht werden. Nach Zeitablauf tritt Unmöglichkeit der Leistung ein (§ 275 Abs. 1 BGB).
Wird etwa eine Stadthalle für eine bestimmte Vortragsveranstaltung angemietet, ist die Erfüllung des Mietvertrages nach dem vereinbarten Veranstaltungstermin unmöglich. Auch eine termingebundene Reiseveranstaltung ist absolutes Fixgeschäft.
Der Gläubiger kann beim absoluten Fixgeschäft nach Fristablauf Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 283 BGB, soweit sich der Schuldner nicht exkulpieren kann, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB) und wird von seiner Verpflichtung zur Gegenleistung frei (§ 326 Abs. 1 S.1 BGB, soweit er nicht allein oder überwiegend verantwortlich für die Nichtleistung ist, § 326 Abs. 2 BGB). Außerdem hat der Gläubiger das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (§ 326 Abs. 5 BGB).
Beim relativen Fixgeschäft ist die Leistung nach der bestimmten Zeit noch möglich, die Einhaltung der Leistungszeit ist aber nach dem Vertrag so wesentlich, dass die nicht rechtzeitige Leistung nicht mehr als ordnungsgemäß angesehen werden kann. Hierfür bedarf es nicht nur der Festlegung einer genauen Leistungszeit oder -frist, sondern darüber hinaus Einigkeit der Parteien darüber, dass der Vertrag mit der Einhaltung oder Nichteinhaltung der Leistungszeit „stehen oder fallen” soll, wobei sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts auswirkt.
Wird etwa eine Hochzeitstorte zu einem bestimmten Termin bestellt, kann sie zwar auch nach dem Termin geliefert und gegessen werden, ihre Lieferung hat aber — auch für den Konditor erkennbar — keinen Sinn mehr für den Besteller.
Nach Zeitablauf kann der Gläubiger beim relativen Fixgeschäft ohne (wegen des fehlenden Interesses an einer Nachleistung sinnlose) Nachfristsetzung den Rücktritt vom Vertrag erklären (§ 323 Abs. 2 Nr.2 BGB). Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den Voraussetzungen des § 281 Abs. 2 BGB verlangen. Soweit sich der Schuldner in Verzug befindet (z.B. weil die Leistungszeit kalendermäßig bestimmt ist, § 286 Abs. 2 Nr.1 BGB), kann der Gläubiger aber Schadensersatz wegen der Verzögerung der Leistung verlangen (§§ 280 Abs. 2, 286 BGB).
Sonderregelungen zum Fixhandelskauf finden sich in § 376 HGB.

Ein F. liegt vor, wenn wesentlicher Inhalt des Rechtsgeschäfts gerade die Erfüllung zu einem bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist ist, so dass also mit der Einhaltung der Leistungszeit das Geschäft stehen oder fallen soll (z. B. entsprechende Klauseln: „genau, fix, präzise“, aber auch stillschweigend, z. B. Bestellung eines Taxis zu einem bestimmten Zug, Lieferung von Weihnachtsartikeln usw.); dagegen noch nicht allein wegen Vereinbarung einer bestimmten Leistungszeit. Ist in einem gegenseitigen Vertrag ein echtes F. zu sehen, so ist der andere Teil zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn die Leistung nicht fristgerecht erbracht wird (vgl. § 323 II Nr. 2 BGB, gegenseitiger Vertrag, 2 a). Zum Schadensersatz in diesem Fall s. dort 2 b. Bei einem Handelskauf ist der Erfüllungsanspruch nach Fristablauf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn der Gläubiger nicht sofort danach darauf besteht; dem Gläubiger bleibt hier das Recht zum Rücktritt oder Schadensersatz, wenn der Schuldner in Schuldnerverzug ist (§ 376 HGB; eine Mahnung ist hierzu nicht erforderlich, da die Leistungszeit in einem F. stets kalendermäßig bestimmt ist).




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