Untersagungsverfügung

, Gewerberecht: Gewerbeuntersagung.
Handwerksrecht: Möglichkeit der zuständigen Behörde, den selbstständigen Betrieb eines zulassungspflichtigen —) Handwerks wegen Verstoßes gegen die HandwO zu untersagen (§ 16 Abs. 3 HandwO). Voraussetzung für ein behördliches Einschreiten ist, dass der selbstständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe entgegen den Vorschriften der HandwO erfolgt, also insb. unter Verstoß gegen §1 Abs. 1 HandwO ohne Eintragung in die Handwerksrolle. Die Untersagung ist nur zulässig, wenn die Handwerkskammer und die Industrie- und Handelskammer zuvor angehört worden sind und in einer gemeinsamen Erklärung mitgeteilt haben, dass sie die Voraussetzungen einer Untersagung als gegeben ansehen (§ 16 Abs. 3 s.2 HandwO). Können sich die beiden Kammern nicht auf eine gemeinsame Erklärung verständigen, sieht § 16 Abs. 4 bis 6 HandwO ein besonderes Schlichtungsverfahren vor. Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Gewerbes nach § 16 Abs. 3 HandwO auch ohne die gemeinsame Erklärung bzw. ohne Schlichtungsverfahren vorläufig untersagen (§ 16 Abs. 8 HandwO). Gefahr im Verzug ist allerdings nicht allein deswegen anzunehmen, weil ein zulassungspflichtiges Handwerk möglicherweise unberechtigt ausgeübt wird. Es kommt vielmehr auf die konkrete Tätigkeit und dadurch bedingte Gefährdungen an, wobei die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 15/ 1206, S. 32).
Bei Missachtung der Untersagungsverfiigung können die zwangsweise Schließung des Betriebes oder andere geeignete Maßnahmen angeordnet werden, § 16 Abs. 9 HandwO.
Gegen die Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 HandwO und Anordnungen nach § 16 Abs. 9 HandwO kann der Adressat nach erfolglosem Vorverfahren (§ 68 Abs. 1 VwGO) Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) erheben. Die beteiligten Körperschaften (Handwerkskammer und IHK) haben kein Klagerecht (anders z.B. die IHK nach § 12 HandwO bei Eintragung in die Handwerksrolle).




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