Urkunden

Alle «verkörperten Willenserklärungen», das heißt alle Erklärungen rechtlichen Inhalts, die mindestens schriftlich niedergelegt sind und ihren Urheber erkennen lassen. Ein einfacher Schuldschein, den jemand auf einen Zettel gekritzelt hat, ist ebenso eine Urkunde wie eine von einem Notar aufgenommene Auflassung oder ein gerichtliches Protokoll. Die Bedeutung von Urkunden liegt darin, daß sie in jedem Prozeß als Beweis verwendet werden können. Es gibt sogar die Möglichkeit, im Zivilprozeß ein besonders beschleunigtes Verfahren, den sogenannten Urkundenprozeß, durchzuführen, in dem fast nur Urkunden als Beweismittel zugelassen sind, wenn der Kläger seinen Anspruch vollständig mit Urkunden belegen kann. Im Strafrecht werden Urkunden gegen jede Verfälschung durch den Tatbestand der Urkundenfälschung geschützt. Eine besondere Art von Urkunden sind die sogenannten vollstreckbaren Urkunden. Sie können nur vor einem Notar errichtet werden. In einer solchen Urkunde kann sich ein Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwerfen. Aus einer solchen Urkunde kann der Gläubiger gegen ihn wie aus einem Urteil vollstrecken, ohne vorher klagen zu müssen.




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