| Urkundenvernichtung, Urkundenverfälschung im AmtEin Beamter, der eine ihm amtlich anvertraute od. zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, beseiteschafft, beschädigt od. verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen nicht unter 1 Jahr bestraft; schon Versuch ist strafbar (§ 348 Abs. 2-4 StGB). Falschbeurkundung im Amt. 
  
   
 Weitere Begriffe : Kausalität | Übermittlungsirrtum | Winterreifen | 
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