Veräußerungsgewinne

1.
V. aus der Veräußerung von Betriebsvermögen eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils, aber auch Betriebsaufgabe durch einen Land- und Forstwirt, Gewerbetreibenden oder selbständig Tätigen sind grundsätzlich steuerpflichtig (§ 16 EStG). StPfl. ab dem 55. Lebensjahr wird einmalig ein Freibetrag von 45 000 EUR gewährt; dieser Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den die V. 136 000 EUR übersteigen (§ 16 IV EStG). Es handelt sich um außerordentliche Einkünfte, die steuerlich privilegiert behandelt werden. Dabei kann die Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung (außerordentliche Einkünfte) oder mit 56 v. H. seines durchschnittlichen Steuersatzes erfolgen. Der Stpfl. hat insoweit ein Wahlrecht. Die Besteuerung mit 56 v. H. des durchschnittlichen Steuersatzes kann jedoch nur einmalig im Leben des Stpfl. auf Antrag gewählt werden, wenn dieser das 55. Lebensjahr vollendet hat oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinn dauernd berufsunfähig ist. Sie kann nur für Gewinne bis 5 Mio EUR gewährt werden. Unterschreitet der tatsächlich ermittelte durchschnittliche Steuersatz den für den Veranlagungszeitraum geltenden Eingangsteuersatz, ist mindestens dieser anzusetzen. Stpfl. ab dem 55. Lebensjahr wird einmalig ein Freibetrag von 51 200 EUR gewährt. Da es sich um keinen laufenden Gewinn handelt, unterliegen V., die durch natürliche Personen oder Personengesellschafter erzielt werden, nicht der Gewerbesteuer.

2.
Wird eine im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft veräußert oder wird die Kapitalgesellschaft aufgelöst, so sind die Einkünfte nach § 17 EStG steuerpflichtig. Dabei ist ein Freibetrag von 9 060 EUR zu berücksichtigen. Der auf die Beteiligung entfallende Aufgabegewinn wird nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert und ist damit zur Hälfte steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Satz 1 b i. V. m. § 3 c EStG). Eine Tarifbegünstigung nach § 34 EStG findet keine Anwendung. V. aus der Veräußerung von anderen Gegenständen des Privatvermögen mit Ausnahme von sog. privaten Veräußerungsgeschäften (Spekulationsgewinnen) sind nicht steuerpflichtig, z. B. Verkauf eines Pkw durch Arbeitnehmer. Gewinne, die eine Kapitalgesellschaft bei der Veräußerung von Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften erzielt, sind künftig unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei (§ 8 b II 3 KStG).
sind die Erlöse aus der Veräusserung eines Betriebes gewerblicher, land- oder forstwirtschaftlicher Art oder eines Selbständigen. Im Gegensatz zu den Gewinnen des laufenden Betriebes sind die V. im Einkommensteuergesetz begünstigt: Freibetrag (20 000 EUR), ermässigter Steuersatz u. a. Das gleiche gilt für wesentliche Beteiligungen an Unternehmen.




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