Verbesserungsvorschläge

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz unterscheidet zwischen qualifizierten und einfachen technischen Verbesserungsvorschlägen. Von qualifizierten technischen Verbesserungsvorschlägen spricht man, wenn diese zwar nicht patent- oder gebrauchsmusterfähig sind, der Arbeitgeber jedoch ähnlich wie bei diesen Schutzrechten eine besondere Vorzugsstellung gegenüber seinen Konkurrenten erhält. Ist das der Fall, dann muss er dem Arbeitnehmer für den Verbesserungsvorschlag auch eine angemessene Vergütung bezahlen. Die Bewertung einfacher technischer oder auch anderer Verbesserungsvorschläge wird meist in Betriebsvereinbarungen zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber geregelt und unterschiedlich nach der Verwertbarkeit von den meisten Arbeitgebern auch honoriert.
Es gibt zwar bedeutende wirtschaftliche Vereine, die meisten Vereinsgründungen sind aber doch nicht wirtschaftlicher Art. Ein wirtschaftlicher Verein - wie z. B. die Taxizentralen, die Abrechnungsstellen für die Gebühren der Ärzte oder die Inkassovereine - entstehen erst durch zusätzliche staatliche Massnahmen, insbesondere die Verleihung der Rechtsfähigkeit. Der ansonsten übliche Gesangsverein oder Kaninchenzüchterverein wird rechtsfähig, wenn er in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen ist. Jeder kann einen Verein gründen, wenn er wenigstens noch weitere 6 gleichgesinnte Personen dazu veranlassen kann. Es müssen nämlich mindestens 7 Gründer vorhanden sein. Diese müssen dem Verein auch eine rechtliche Grundordnung in Form einer Satzung geben, in der festgelegt ist, wie viele Personen der Vorstand hat und wer Vorstand ist, wie und unter welchen Umständen die Mitgliederversammlung einberufen wird und wie die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt. Bei der Vereinsmitgliedschaft handelt es sich um eine sehr persönliche Sache, so dass diese auch nicht übertragbar und nicht vererbbar ist. Jedes Mitglied muss das Recht haben, zumindest nach Ablauf einer bestimmten Kündigungsfrist aus dem Verein auszutreten. In der Satzung muss auch der Name des Vereins, der Zweck, zu dem er gegründet worden ist, wo er seinen Sitz hat und dass er im Vereinsregister eingetragen werden soll, stehen. Es sollte auch gleich in der Satzung festgelegt werden, wie die Mitglieder ein- und austreten können und welche Beiträge sie leisten müssen.
Ist eine entsprechende Satzung erstellt, muss der Vorstand den Verein beim Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts anmelden und die Urschrift der Satzung mit einer Abschrift und die Bestellungsurkunden für den Vorstand vorlegen.
Auch Vereine, selbst wenn sie nicht Wirtschaftsvereine sind, sind steuerpflichtig. Sie können sich allerdings, wenn sie den Nachweis führen, dass sie gemeinnützige Zwecke verfolgen wollen, eine Steuerbefreiung vom Finanzamt zugestehen lassen.




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