Vereins(Vereinigungs)freiheit

1. Als Grundrecht ist in Art. 9 I GG allen Deutschen das Recht gewährleistet, Vereine und Gesellschaften zu bilden; besonders geregelt ist diese V. für Koalitionen (Art. 9 III; Koalitionsfreiheit) und für die politischen Parteien (Art. 21 I 2). Damit ist dem Einzelnen die Möglichkeit des Beitritts zu bestehenden und zur Gründung neuer Vereinigungen garantiert. Über die Gründungs- und Beitrittsfreiheit hinaus gewährleistet die V. den Bestand und die freie Funktionsentfaltung der Vereinigung. Die V. umfasst also sowohl für die Mitglieder wie auch für die Vereinigung die Selbstbestimmung über die eigene Organisation, das Verfahren ihrer Willensbildung und die Führung ihrer Geschäfte (vgl. BVerfG NJW 1979, 706). Damit ist die Vereinsautonomie verfassungsrechtlich gewährleistet; sie umfasst die vereinsinterne Rechtsetzung, Verwaltung und die Regelung interner Streitigkeiten durch eigene Organe (Vereins„gerichte“; Sportrecht).

2. Das Grundrecht nach Art. 9 I enthält keinen speziellen Gesetzesvorbehalt. Kraft Gesetzes verboten sind Vereinigungen, die sich nach ihrem Zweck oder ihrer Tätigkeit gegen die Strafgesetze, gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten (Art. 9 II); doch dürfen sie erst als verboten behandelt werden, wenn das Verbot durch die oberste Landesbehörde oder den Bundesminister des Innern festgestellt worden ist (Vereinsgesetz).

3. Die V. gewährleistet nicht nur die (positive) Möglichkeit, einen Verein zu bilden oder ihm beizutreten, sondern auch das Recht, einem Verein fernzubleiben, schützt also vor dem Beitrittszwang (negative V.). Als Vereine i. S. des Art. 9 I sind aber nur privatrechtliche Vereinigungen, nicht dagegen öffentlich-rechtliche Verbände anzusehen. Deshalb verstößt die Anordnung einer Zwangsmitgliedschaft in Verbänden dieser Art nicht gegen Art. 9 I; sie ist vielmehr nur an dem allgemeinen Freiheitsrecht des Art. 2 I GG zu messen und nur dann unzulässig, wenn sie nicht mehr der Erfüllung verfassungskonformer öffentlicher Aufgaben dient.




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