Verfügung (behördliche, gerichtliche)

ist eine Entscheidung, die von einer Behörde oder einem Gericht getroffen wird. Die gerichtliche V. unterliegt meistens noch geringeren Formerfordernissen als ein Beschluss. Die V. - z. B. Terminsanberaumung, Ladungsverfügung - wird i. d. R. vom Vorsitzenden an Stelle des Gerichts (Senat oder Kammer) erlassen. Der Staatsanwalt trifft im Strafverfahren seine Entscheidungen und Anordnungen meist durch V. Im Verwaltungsrecht ist V. die häufige Bezeichnung eines Verwaltungsaktes, der ein Gebot oder Verbot oder eine ähnlich wirkende Maßnahme enthält (z. B. polizeil. V., Versagung oder Zurücknahme einer Erlaubnis, Androhung von Zwang zur Durchsetzung einer V., Festsetzung von Zwangsmitteln). Manche im Verwaltungsrecht gelegentlich als V. bezeichnete Maßnahmen sind jedoch keine Verwaltungsakte, z. B. „Hausverfügungen“ oder V. gegenüber nachgeordneten Behörden (beides sind nur innerdienstliche Anordnungen).




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