Verfassungsentwicklung

ohne förmliche Verfassungsänderung vollzieht sich als stiller Verfassungswandel insbesondere durch die Entscheidungen der Verfassungsgerichtsbarkeit. Dabei kommt der Verfassungsauslegung wegen der Konkretisierungsbedürftigkeit vieler Verfassungsbegriffe eine besondere Bedeutung zu. Grundsätzlich muss auch eine gefestigte Verfassungsrechtsprechung offenbleiben für ihre Selbstüberprüfung im Lichte veränderter Lebenswirklichkeiten und besserer Erkenntnis. Solche Fortbildung des Verfassungsrechts ist zu unterscheiden von der Frage eines Verfassungsgewohnheitsrechts. Die Verfassungsentwicklung durch richterliche oder gesetzgeberische Konkretisierung ist freilich nur zulässig in den Grenzen der normativen Grundentscheidungen des GG.




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