Verfassungsfeindliche Vereinigungen

gemäss § 84 StGB ist die Unterstützung einer vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärten Partei strafbar; v. V., die nicht Parteien sind, können von den zuständigen Verwaltungsbehörden verboten werden; auch ihre Unterstützung ist gemäss § 85 StGB strafbar.

(Fortführung). Nach § 84 StGB ist die Aufrechterhaltung des organisatorischen Zusammenhalts einer vom BVerfG für verfassungswidrig erklärten Partei oder einer Ersatzorganisation als Rechtsstaatsgefährdung bei Rädelsführern und Hintermännern mit Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bedroht. Wer sich an der verbotenen Organisation als Mitglied beteiligt oder ihren organisatorischen Zusammenhalt unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft. Bei geringerer Beteiligung oder Schuld oder bei tätiger Reue kann Strafmilderung oder Straflosigkeit eintreten. Für die Fortführung, Unterstützung usw. anderer Parteien oder Vereinigungen, die unanfechtbar verboten sind, weil ihre Ziele oder Tätigkeit sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder die Völkerverständigung richten, bestehen ähnliche Strafbestimmungen in § 85 StGB.




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