Verhandlung, mündliche

Aufgrund des Mündlichkeitsgrundsatzes regelmäßig erforderliche Verhandlung der (anwesenden bzw. vertretenen) Parteien bzw. Beteiligten über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht (vgl. § 128 Abs. 1 ZPO, § 101 Abs. 1 VwGO, § 124 Abs. 1 SGG, § 90 Abs. 1 FGO).
Zivilprozessrecht: Im Zivilprozess wird vom Vorsitzenden unverzüglich ein Termin (als Güteverhandlung, § 278 ZPO, Haupttermin, § 272 Abs. 1 ZPO, oder ggf. als früher erster Termin, §§ 272 Abs. 2, 275 ZPO) zur Durchführung der mündlichen Verhandlung bestimmt (§§216 Abs. 2, 272 Abs. 3 ZPO). Der (durch vorbereitende Schriftsätze vorzubereitende, § 129 ZPO) Termin beginnt mit dem Aufruf der Sache (§ 220 Abs. 1 ZPO). Eröffnung, Leitung und Schließung der mündlichen Verhandlung obliegen dem Vorsitzenden (§ 136 ZPO). Eingeleitet wird die mündliche Verhandlung durch die Stellung der Anträge der Parteien (§ 137 Abs. 1 ZPO, durch Verlesung oder auch Bezugnahme auf entsprechende vorbereitende Schriftsätze, § 297 ZPO). Anschließend wird die Sach- und Rechtslage zwischen Gericht und Parteien erörtert, wobei der Vorsitzende auf unifassende Aufklärung hinzuwirken und die Parteien auf Bedenken hinzuweisen hat (§ 139 ZPO). Soweit am Ende des Termins eine abschließende Erledigung noch nicht möglich ist, erfolgt Vertagung durch Bestimmung eines neuen Termins (vgl. §§ 275 Abs. 2, 335 Abs. 2, 337 ZPO). Mehrere Termine in derselben Sache sind aber Teil einer einheitlichen mündlichen Verhandlung (sog. „Grundsatz der Einheit der mündlichen Verhandlung”). Die Beweisaufnahme unterbricht die mündliche Verhandlung; an sie schließt sich eine Fortsetzung der mündlichen Verhandlung an (§§ 279 Abs. 2, 285, 370 ZPO). Über mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme ist ein Sitzungsprotokoll aufzunehmen (§§ 159 ff. ZPO).




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