Verlesung

ist das Vorlesen eines Schriftstücks. Es genügt das laute Ablesen des Textes vom Bildschirm (z. B. durch den Notar). Lit.: Mihm, K., Pflicht zur Verlesung notarieller Urkunden, NJW 1997,3121

von Schriftstücken erfolgt beim Urkundenbeweis gem. § 249 Abs. 1 StPO in der Hauptverhandlung durch das Gericht, ausnahmsweise gem.
§ 249 Abs. 2 StPO im Selbstleseverfahren. Die Verlesung von Protokollen ist wegen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes, des Mündlichkeitsgrundsatzes und des in § 250 StPO normierten Grundsatzes der persönlichen Vernehmung nur unter besonderen Voraussetzungen möglich. Zulässig ist die Verlesung von
Vernehmungsprotokollen eines Zeugen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten gemäß § 251 Abs. 1 StPO bei einem verteidigten Angeklagten, wenn Staatsanwalt, Verteidiger und Angeklagter zustimmen. Verlesung ist ferner möglich, wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mitbeschuldigte verstorben ist oder aus einem anderen Grund in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen werden kann oder wenn die Niederschrift oder Urkunde das Vorliegen oder die Höhe eines Vermögensschadens betrifft;
— richterlichen Vernehmungsprotokollen gemäß § 251 Abs. 2 StPO bei Einverständnis der Verfahrensbeteiligten, Unzumutbarkeit des Erscheinens des Zeugen oder Sachverständigen wegen großer Entfernung sowie Verhinderung des Zeugen oder Sachverständigen wegen Krankheit, Gebrechlichkeit oder anderen nicht zu beseitigenden Hindernissen;
— Protokollen früherer Vernehmungen zur Gedächtnisunterstützung für Zeugen und Sachverständige gemäß § 253 StPO;
Behörden- und Ärzte- und Sachverständigenerklärungen gemäß § 256 StPO („erweiterter Urkundenbeweis”).
Die durch das Justizmodernisierungsgesetz erweiterte Vorschrift lässt nunmehr auch zu, dass Protokolle und Erklärungen von Strafverfolgungsbehörden, die keine Vernehmung zum Gegenstand haben, verlesen werden können (Bsp.: Protokoll einer Durchsuchung; Beschlagnahmeverzeichnis).




Vorheriger Fachbegriff: Verleitung zum Vertragsbruch | Nächster Fachbegriff: Verletztengeld


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen