Vermögensbildungsgesetz

vdient der Vermögensbildung der Arbeitnehmer durch vereinbarte vermögenswirksame Leistungen der Arbeitgeber. Als solche gelten u.a.: Sparbeiträge des Arbeitnehmers nach dem SparprämienG, Aufwendungen des Arbeitnehmers, die nach dem WohnungsbauprämienG (Wohnungsbauprämie) angelegt werden sowie Aufwendungen für Eigenheime oder Eigentumswohnungen. Vergünstigungen des V.es ("624-EUR-Gesetz") bestehen u.a. in Steuerfreiheit des V.es staatlichen Zusatzprämien zu den genannten Leistungen bis 624 EUR im Kalenderjahr.

Lit.: Schmidt, G., Vermögensbildung, 7. A. 1999; Ge- rard, W./Göbel, H., Staatliche Förderung der Altersvorsorge und Vermögensbildung (Lbl.), 10. A. 2001




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