Verrechnung

im Aussenhandel zwischen verschiedenen Staaten die Begleichung von Forderungen und Verpflichtungen zweier oder mehrerer Personen durch gegenseitige Ausgleichung, entsprechend der Aufrechnung im innerstaatlichen Handel. Die V. erfolgt aufgrund der vereinbarten Währungseinheit.

Im Sozialrecht:

Bei der Verrechnung werden Geldforderungen des Leistungsberechtigten mit einer fälligen vollwirksamen einredefreien Geldfor- derung eines anderen Leistungsträgers gegen den Leistungsberechtigten verrechnet, wenn der andere Leistungsträger hierzu ermächtigt ist (§52 SGB I). Bei Ansprüchen auf laufende Geldleistungen ist die Verrechnung auf die Hälfte der Sozialleistung beschränkt. Soweit Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII eintre- ten würde, darf nur bis zur Grenze der Hilfsbedürftigkeit verrechnet werden. Für den Umfang der Verrechnung gilt das zur Aufrechnung Gesagte entsprechend.

ist die rechnerische Berücksichtigung eines Umstands. Sie dient der rechtlichen Vereinfachung. Besonders geregelte Fälle der V. sind Aufrechnung und Kontokorrent. Lit.: Eisenreich, A., Aufrechnung und Verrechnung der Sozialleistungsträger, 2000

Aufrechnung, Kontokorrent; über die V. unter Leistungsträgern im Sozialrecht vgl. §§ 51, 52 SGB I.




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