Versammlung der leitenden Angestellten

Nach § 15 SprAuG vorgesehene Zusammenkunft der leitenden Angestellten eines Betriebes. Nach § 15 Abs. 1 S.1 SprAuG soll der Sprecherausschuss eine solche Versammlung einmal im Kalenderjahr einberufen und über seine Tätigkeit berichten. Der Arbeitgeber oder ein Viertel der leitenden Angestellten kann die Einberufung einer Versammlung der leitenden Angestellten verlangen, § 15 Abs. 1 S. 2 SprAuG. Nach § 15 Abs. 3
SprAuG ist der Arbeitgeber unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Er hat in der Versammlung ein Rederecht. Außerdem soll er, soweit Betriebsgeheimnisse dem nicht entgegenstehen, der Versammlung über die wirtschaftliche Lage und Entwicklung des Betriebes berichten.




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