Tagesordnung

ist der Plan, nach dem eine Versammlung tagt und beschliesst. Im Privatrecht (z.B. beim Verein, § 32 BGB) und im öffentlichen Recht (Gemeinderatssitzung) sind Beschlüsse regelmässig nur gültig, wenn sie als Teil der T. und zusammen mit der Ladung den zur Beschlussfassung Berechtigten angekündigt wurden.

Bei einer Eigentumswohnung:

Nach § 23 Abs. 2 WEG ist zur Gültigkeit eines Beschlusses erforderlich, dass der Gegenstand der beabsichtigten Beschlussfassung bei der Einberufung der Versammlung, das heisst bei der Einladung, derart bezeichnet ist, dass die Beteiligten weitestgehend vor Überraschungen geschützt sind und ihnen die Möglichkeit der Vorbereitung und Überlegung gewährt wird, ob ihre Teilnahme veranlasst ist oder eben nicht.

Die Wohnungseigentümer haben hier ein schutzwürdiges Informationsbedürfnis. Bei einfachen Sachverhalten, über die ein Beschluss gefasst werden soll, wird es in der Regel genügen, eine schlagwortartige Bezeichnung in die Einladung aufzunehmen. Unter dem regelmässig auftauchenden Tagesordnungspunkt "Sonstiges" kann wirksam nur über Angelegenheiten von untergeordneter Bedeutung beschlossen werden. Es muss sich um Angelegenheiten handeln, mit deren Erörterung jedermann rechnen muss. Ein unter dem TOP "Sonstiges" gefasster Beschluss mit grösserer Tragweite, beispielsweise die Renovierung eines Hausflures, beruht auf einem Einberufungsmangel und muss bei rechtzeitig erhobener Anfechtungsklage, das heisst innerhalb der Monatsfrist, vom Gericht für ungültig erklärt werden.

Die unzulängliche Bezeichnung des Gegenstandes der Einberufung macht die Beschlussfassung darüber entgegen dem Wortlaut des § 23 Abs. 2 WEG nicht ungültig, sondern nur anfechtbar (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 1993, 468).

Die Anfechtungsklage wird jedoch dann trotz der fehlerhaften Einladung oft nicht erfolgreich sein, da der Kläger beweisen muss, dass bei korrekter Einladung ein anderer Beschluss durch die Wohnungseigentümer gefasst worden wäre. Die erforderliche Kausalität zu widerlegen, wird dem Wohnungseigentümer nur selten gelingen, zum Beispiel wenn es um ganz knappe Mehrheitsentscheidungen geht; sie gelingt meist nicht, wenn die überwiegende Mehrheit gegen den Anfechtenden gestimmt hat und es somit auf eine Stimme mehr oder weniger nicht ankommt.




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