Tagespflege

Im Sozialrecht :

Teilstationäre Pflege

Leistungen aus der Pflegeversicherung gem. § 41 SGB XI. Danach ist eine teilstationäre Pflege in Einrichtungen der Tagespflege oder Nachtpflege von Pflegebedürftigen in Anspruch zu nehmen, wenn häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Die teilstationäre Pflege umfasst auch die notwendige Beförderung des Pflegebedürftigen von der Wohnung zur Einrichtung für die Tages- oder Nachtpflege und zurück. Anwendungsbereich ist beispielsweise die Erwerbstätigkeit der familiären Pflegeperson.
Während deren Abwesenheit ist dann in den speziellen teilstationären Einrichtungen die Versorgung des Pflegebedürftigen auf Kosten der Pflegekasse gewährleistet. In speziellen Verhinderungsfällen, insb. wenn häusliche Pflege nicht möglich oder nicht ausreichend ist, kommt im Übrigen dann auch eine vollstationäre Kurzzeitpflege maximal vier Wochen pro Kalenderjahr in Betracht, § 42 SGB XI.

Teilstationäre Pflege.




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