Ausserordentliche Einkünfte

sind bei der Einkommensteuer durch einen ermässigten Steuersatz begünstigt. Zu den a.n. E.n. zählen Gewinne aus der Veräusserung von Betrieben, Unternehmensanteilen usw. von Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und selbständig Tätigen. Ferner Nebeneinkünfte aus wissenschaftlicher, künstlerischer oder schriftstellerischer Tätigkeit; § 34 EinkommensteuerG.

sind solche, die nicht regelmäßig erzielt werden. Dazu gehören Veräußerungsgewinne (§§ 14, 14 a I, 16, 18 III EStG), Entschädigungszahlungen (dazu gehören auch Abfindungen), Nutzungsvergütungen, Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten, Einkünfte aus außerordentlichen Holznutzungen/Kalamitätsnutzungen (§§ 34 II, 34 b EStG). Diese sind zusammen mit den laufenden Einkünften zu versteuern. Um eine erhöhte Steuerbelastung infolge der außerordentlichen Einkünfte zu vermeiden, werden diese auf unwiderruflichen Antrag ermäßigt besteuert (§ 34 I EStG). Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich nach der sog. Fünftel-Regelung. Demnach wird die Steuer für außerordentliche Einkünfte in mehreren Schritten ermittelt: 1. Auf das zu versteuernde Einkommen (zvE) ohne die außerordentlichen Einkünfte wird die Einkommensteuer nach dem Regeltarif ermittelt. 2. Anschließend folgt die Ermittlung der Einkommensteuer nach dem Regeltarif für das um ein Fünftel der außergewöhnlichen Einkünfte erhöhte zvE. 3. Die Differenz der in den Stufen 1 und 2 errechneten Steuerbeträge wird ermittelt und verfünffacht. 4. Die in Stufe 1 und Stufe 3 ermittelten Beträge werden addiert (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, Steuerreform 1999/2000/ 2002 § 34 RdNr. 16). Für Veräußerungsgewinne aus Betriebsaufgaben und Betriebsveräußerungen besteht ein Besteuerungswahlrecht. Diese können auch mit 56 v. H. des durchschnittlichen Steuersatzes besteuert werden, Veräußerungsgewinne.




Vorheriger Fachbegriff: Aussergewöhnliche Belastung | Nächster Fachbegriff: Ausserordentliche Kündigung


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen