Verschleuderung von Famllienhabe

Ein Ehegatte, der Familienhabe böswillig od. aus grobem Eigennutz veräussert, zerstört od. beiseiteschafft u. dadurch den anderen Ehegatten od. einen unterhaltsberechtigten Abkömmling schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu
2 Jahren od. mit Geldstrafe bestraft. Verfolgung tritt nur auf Antrag ein (§ 170 a BGB).




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