Versorgungsunternehmen

sind natürliche oder sind natürliche oder juristische Personen, die Energie (Elekrizität, Gas, Fernwärme) oder Wasser an andere liefern oder Leitungsnetze betreiben (vgl. § 2 Nr. 18 EnWG, Energiewirtschaft).

1.
V. waren wegen der Besonderheiten der leitungsgebundenen Energieversorgung lange kartellrechtlich privilegiert. Diese Sonderstellung ist, außer für die öffentliche Versorgung mit Wasser (§ 131 VIII GWB), 1998 entfallen.

2.
V. unterliegen bei Investitionen oberhalb der Schwellenwerte den Bindungen des europäischen Vergaberechts (Vergabewesen, öffentliches, Verdingungsordnungen, Sektorenrichtlinie) und den deutschen Folgebestimmungen, insbes. VOB/A und VOL/A, jeweils 3. und 4. Abschn.

3.
Das EnWG sieht aus wettbewerbsrechtlichen Gründen die Entflechtung solcher Energie-V. vor, die neben der Energieerzeugung und dem Vertrieb auch Leitungsnetze betreiben (§§ 6 ff.).

4.
In der MesszugangsVO v. 17. 10. 2008 (BGBl. I 2006) sind die Bedingungen festgelegt, nach denen die Strom- und Gaszähler z. B. beim Endverbraucher abgelesen werden können.




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