Aussergerichtliche Kosten

die Kosten, die einer Prozesspartei ausserhalb der Gerichtskosten entstehen, vor allem die Anwaltskosten; über ihre Erstattung wird ebenfalls in der Kostenentscheidung entschieden. Zu dem a.K. eines Scheidungsprozesses können auch Detektivkosten gehören.

Bei einer Eigentumswohnung:

Nachdem die -WEG-Reform die Zivilprozessordnung als massgebende Grundlage für die Regeln zur Führung eines Prozesses für anwendbar erklärt hat, gehört es zu den wesentlichen Besonderheiten des zivilprozessualen Verfahrens, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat (§ 91 Abs. 1 ZPO). Danach sind dem Gegner nicht nur die Gerichtskosten zu erstatten, sondern auch die notwendigen aussergerichtlichen Kosten. In der Regel handelt es sich dabei um Rechtsanwaltskosten, Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder. Soweit die Parteien im Rechtsstreit teilweise obsiegen beziehungsweise unterliegen, sind die Kosten gemäss § 92 Abs. 1 ZPO gegeneinander aufzuheben oder verhältnismässig nach Quoten zu teilen. "Kostenaufhebung" bedeutet, dass jede Partei die Gerichtskosten zur Hälfte zu tragen hat und die aussergerichtlich entstandenen (eigenen) Auslagen (aussergerichtliche Kosten) selbst zu übernehmen sind. Üblicherweise wird vom Gericht eine Kostenaufhebung entschieden, wenn es keinen klaren Sieger oder Verlierer gibt.

Um den Besonderheiten des wohnungseigentumsrechtlichen Verfahrens Rechnung zu tragen, begrenzt die Vorschrift des § 50 WEG die Kostenerstattungspflicht in aller Regel auf die Gebühren nur eines Rechtsanwaltes. Dort heisst es: "Den Wohnungseigentümern sind als zur Zweck entsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendige Kosten nur die Kosten eines bevollmächtigten Rechtsanwaltes zu erstatten, wenn nicht aus Gründen, die mit dem Gegenstand des Rechtsstreits Zusammenhängen, eine Vertretung durch mehrere bevollmächtigte Rechtsanwälte geboten war."

Bereits nach bisheriger Rechtslage konnten dem Verwalter Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn er deren Anfall wegen Verletzung seiner Vertragspflichten zu vertreten hatte. Die Neuregelung in § 49 Abs. 2 WEG birgt für den Verwalter keine Verschärfung, sondern eher eine Erleichterung, weil die Verfahrenskosten in solchen Fällen künftig nur bei grobem Verschulden auferlegt werden können, insbesondere aber nur dann, wenn der Verwalter nicht Partei ist (Kläger/Beklagter). Ist er selbst Partei in einem Prozess im Rahmen einer wohnungseigentumsrechtlichen Auseinandersetzung, muss das Gericht in seiner Kostenentscheidung nach dem Obsiegen oder Unterliegen die entsprechenden Quoten aussprechen. Nach Massgabe von § 49 Abs. 2 WEG können dem Verwalter - wie bereits ausgeführt - Prozesskosten auferlegt werden, wenn ein grobes Verschulden auf seiner Seite gegeben ist.

sind der Teil der Prozesskosten, die nicht Gerichtskosten sind. Das sind insbes. die Anwaltsgebühren (Rechtsanwaltsgebühr), Gerichtsvollzieherkosten, Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis. Für die a. K. kann ein Kostenerstattungsanspruch bestehen.




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