Kostenerstattungsanspruch

ist der Anspruch einer Partei oder eines Beteiligten gegen den Verfahrensgegner, die ihr entstandenen Prozesskosten zu ersetzen (Kostenpflicht). Zu erstatten sind die vom Gesetz anerkannten Kosten (z. B. eines Rechtsanwalts, § 91 II ZPO), darüber hinaus die für eine sachgerechte Prozessführung im Einzelfall notwendigen Auslagen, z. B. Fahrtkosten zum auswärtigen Prozessbevollmächtigten, u. U. die Kosten eines Verkehrsanwalts (Teil 3.4 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG), eines Privatgutachtens o. ä. (erheblich eingeschränkt im Verfahren der Arbeitsgerichtsbarkeit, § 12 a ArbGG). Man unterscheidet den prozessualen K., der allein auf den prozessualen Vorschriften beruht und der nur in dem Rechtsstreit, in dem er entsteht, geltend gemacht wird, und den materiell-rechtlichen K., der entweder unmittelbar aus Vertrag oder als Aufwendungs- oder Schadensersatzanspruch entsteht; er kann gerichtlich in einem selbständigen Rechtsstreit geltend gemacht werden. Der prozessuale K. wird über eine Kostenfestsetzung verwirklicht.




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