Verspätungszuschlag

Steuerzuschlag.

Kommt jemand seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht rechtzeitig nach, so kann das Finanzamt gegen ihn gern. § 152 AO einen Verspätungszuschlag festsetzen. Bei der Bemessung der Höhe des Zuschlags sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
— der Zweck des Zuschlags, nämlich den Steuerpflichtigen zur rechtzeitigen Einreichung der Steuererklärung anzuhalten,
— die Dauer der Fristüberschreitung,
— die Höhe des sich aus der Steuerfestsetzung ergebenden Zahlungsanspruchs,
— die aus der verspäteten Abgabe der Steuererklärung gezogenen Vorteile,
— das Maß des Verschuldens und
— die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen.
In die Ermessensentscheidung müssen zwar sämtliche der genannten Kriterien einfließen. Allerdings ist die Behörde nicht gehalten, sie alle in gleicher Weise zu gewichten. So ist es beispielsweise auch ermessensgerecht, wenn die Höhe des Verspätungszuschlags den durch die verspätete Abgabe der Erklärung gezogenen finanziellen Vorteil erheblich übersteigt oder wenn ein Verspätungszuschlag festgesetzt wird, obschon sich bei der Steuerfestsetzung eine Steuererstattung ergibt.

kann vom Finanzamt wegen schuldhaft verspäteter Abgabe oder Nichtabgabe der Steuererklärung festgesetzt werden. Eine von der Finanzverwaltung praktizierte Abgabeschonfrist, wonach bei kurzer Überschreitung der Abgabefrist (bis max. 5 Tage) kein V. festgesetzt wurde, besteht seit 1. 1. 2004 nicht mehr. Somit kann bereits bei einem Tag Verspätung ein Zuschlag festgesetzt werden. Es handelt sich um ein Druckmittel des Finanzamts, durch das ein ordnungsgemäßes Veranlagungsverfahren abgesichert werden soll. Die Festsetzung des V. liegt im Ermessen des Finanzamts und ist gerichtlich nur beschränkt überprüfbar (§ 102 FGO). Bei der Prüfung, ob das Ermessen zutreffend ausgeübt wurde, ist auf den Zeitpunkt der Festsetzung abzustellen. Der V. darf 10 v. H. der festgesetzten Steuer, höchstens jedoch 25 000 EUR betragen (§ 152 AO). Der V. ist ein Verwaltungsakt, gegen den Einspruch eingelegt werden kann.




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