Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall

echter Vertrag zugunsten Dritter, bei dem der Dritte den Anspruch erst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwerben soll (§§328, 331 BGB). Der Vertrag zugunsten Dritter, der zwischen Versprechendem und Versprechensempfänger geschlossen wird, ist ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Dies kann z. B. ein Sparvertrag oder ein Lebensversicherungsvertrag sein.
Bei dem Valutaverhältnis zwischen dem Versprechensempfänger und dem Drittem, das den Rechtsgrund für die Leistung des Versprechenden bildet, handelt es sich nach h. M. auch bei unentgeltlichen Zuwendungen um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden.
Begründet wird dies damit, dass der Dritte im Gegensatz zur Schenkung auf den Todesfall unmittelbar ein eigenes Recht gegen den Versprechenden und nicht gegen den Erben erwirbt. Die Forderung fällt damit nicht in den Nachlass.
Die Formvorschrift des § 2301 Abs. 1 BGB findet deshalb nach der h. M. auch bei einem Schenkungsvertrag im Valutaverhältnis keine Anwendung.




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