Verzicht auf eine Sozialleistung

Im Sozialrecht :

Der Leistungsberechtigte kann durch Erklärung gegenüber dem Leistungsträger auf seinen Anspruch auf eine Sozialleistung verzichten (§46 Abs. 1 SGB I). Die Verzichtserklärung muss schriftlich im Voraus abgegeben werden. Sie ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung. Aus ihr muss sich eindeutig der Wille des Leistungsberechtigten ergeben, künftig die zustehende Sozialleistung nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen. Unwirksam ist der Verzicht eines Minderjährigen - auch wenn er i.S.v. §36 SGB I handlungsfähig ist wenn die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters fehlt. Auf Sozialleistungen, die nicht nur dem Einzelinteresse des Leistungsberechtigten, sondern auch allgemeinen Interessen dienen, kann nicht verzichtet werden. Ein Verzicht ist ferner ausgeschlossen, wenn hierdurch Unterhaltsansprüche entstehen, Vorteile für andere Personen wegfallen (insbesondere die Familienversicherung) oder ein anderer Leistungsträger belastet wird (z.B.: der Verzicht würde Leistungen nach dem SGB XII erforderlich machen). Belastungen desselben Leistungsträgers schliessen den Verzicht dagegen nicht aus.




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