Verzicht

Auf eine Forderung kann der Gläubiger nicht einseitig verzichten. Er kann vielmehr nur einen Vertrag mit dem Schuldner über einen Erlaß der Schuld abschließen (§ 397 BGB). Auf andere Rechte (im subjektiven Sinne) kann der Berechtigte aber meist einseitig verzichten, zum Beispiel auf das Eigentum (Dereliktion) oder auf ein Pfandrecht.

(§ 306 ZPO) bedeutet, daß der Kläger auf den geltend gemachten Anspruch verzichtet. Der V. ist somit das prozessuale Gegenstück zum Anerkenntnis. Auf Antrag des Beklagten wird die Klage dann durch Verzichtsurteil abgewiesen, das als solches kenntliche gemacht werden muß, § 313b I S.2ZPO. Da der Kläger damit zum Ausdruck bringt, daß der Anspruch nicht besteht, kann er aufgrund der materiellen Rechtskraft des Verzichtsurteils nicht erneut Klage erheben.

eine Verfügung, nämlich die Aufgabe eines Rechts. Dies kann geschehen durch a) einseitige Willenserklärung: z. B. bei V. auf das Eigentum an einem Grundstück durch Erklärung vor d. Grundbuchamt, § 928 BGB, bei V. auf ein Pfandrecht durch Erklärung dem Pfandgläubiger gegenüber, aber auch bei Verzicht auf die Verjährungseinrede (Verjährung) durch Erklärung dem Gläubiger gegenüber, b) durch Abschluss eines Erlassvertrages, § 397 BGB. Erbverzicht. - Verzichturteil.

ist die rechtsgeschäftliche Aufgabe eines Rechts oder eines rechtlichen Vorteils. Der V. ist nicht allgemein geregelt. Im Schuldrecht ist der V. auf eine Forderung als Erlass nur durch Vertrag möglich (§ 397 BGB, ähnlich §§ 2346 ff. BGB, Erbverzicht). Auf andere Rechtsstellungen sowie in anderen Rechtsgebieten kann dagegen meist durch einseitiges Rechtsgeschäft verzichtet werden (z. B. §§ 875, 928, 959 BGB, 515, 566 ZPO). Lit.: Kornexl, T., Der Zuwendungsverzicht, 1998; Kleinschmidt, /., Der Verzicht im Schuldrecht, 2004

, Sozialrecht: Aufgabe einer zustehenden Rechtsposition. Auf Sozialleistungen kann gern. § 46 SGB I verzichtet werden, und zwar in schriftlicher Form. Die Schriftform dient allein Beweiszwecken, sodass bei deren Missachtung die Nichtigkeitsfolge gem. § 125 BGB nicht eingreift. Nichtig ist eine Verzichtserklärung jedoch, wenn ein Minderjähriger ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters außerhalb seiner eigenen Handlungsfähigkeit agiert. Ausschlussgründe finden sich in § 46 Abs. 2 SGB I, wonach der Verzicht auf den Anspruch auf eine Sozialleistung insb. wegen anderenfalls entstehender Unterhaltsansprüche oder der Belastung eines anderen Leistungsträgers, etwa der Sozialhilfe, nicht zugelassen ist. Völkerrecht: einseitiges völkerrechtliches Rechtsgeschäft. Willenserklärung, durch die ein Völkerrechtssubjekt ihm zustehende Rechte, nicht aber auf ihm lastende Pflichten, preisgibt. Der Verzicht kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden.
Zivilrecht: einseitige Aufgabe eines Rechts, die ohne Mitwirkung des Berechtigten oder eines sonstigen Dritten wirksam ist. Verzichtet werden kann etwa auf Einreden, Gestaltungsrechte und insbes. dingliche Rechte (zu diesen vgl. etwa §§875, 928 Abs. 1, 959, 1064, 1165, 1168, 1169, 1175 Abs. 1, 1178 Abs. 2, 1255 BGB). Vergleichbar ist auch die Ausschlagung der Erbschaft (§§ 1942 ff. BGB) und eines Vermächtnisses (§ 2180 BGB).
Auf einen schuldrechtlichen Anspruch kann hingegen nicht wirksam einseitig verzichtet werden. Soll ein solcher Anspruch aufgehoben werden, bedarf es eines Vertrages zwischen Gläubiger und Schuldner (s Erlass, § 397 Abs. 1 BGB).

Erlassvertrag; s. a. Rechtsmittelverzicht, Erbverzicht.




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