Volksgeist

ist in der Rechtsgeschichte des 19. Jh.s die (behauptete) Gesamtheit der einem Volk innewohnenden, teilweise unbewusst wirkenden schöpferischen Kräfte. Nach der historischen Rechtsschule (Savigny) ist die Fortbildung des Rechtes dem V. zu überlassen. Eine Kodifikation ist überflüssig oder schädlich. Lit.: Köbler, G., Zielwörterbuch europäischer Rechtsgeschichte, 3. A. 2005; Mährlein, C., Volksgeist und Recht, 2000




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