Vorschüsse

Im Arbeitsrecht :

, Darlehen u. Abschlagszahlungen sind zu unterscheiden. Massgebend ist nicht die von den Parteien gewählte Bezeichnung, sondern die nach obj. Gesichtspunkten vorzunehmende Qualifizierung. Abschlagszahlungen sind die vor Lohnabrechnung u. Auszahlung geleisteten Zwischenzahlungen auf die bereits verdiente Arbeitsvergütung. Ein Vorschuss ist dann anzunehmen, wenn demnächst fällige Zahlungen für kurze Zeit vorverlegt werden, um dem AN die Überbrückung bis zur nächsten Zahlung u. die Bestreitung des normalen Lebensunterhaltes bis dahin zu ermöglichen (AP 1 zu § 614 BGB Gehaltsvorschuss). Ein AG-Darlehen ist i. d. R. dann gegeben, wenn ein die jeweilige Entgeltzahlung erheblich übersteigender Betrag zur Erreichung eines Zweckes gegeben wird, der mit den normalen Bezügen nicht o. nicht sofort erreicht werden kann u. zu dessen Befriedigung auch sonst üblicherweise Kreditmittel in Anspruch genommen werden (AP 1). Ist es in monatl. Raten zurückzahlbar, so wird es nicht ohne weiteres bei vorzeitigem Ausscheiden des AN fällig (AP 3 zu § 607 BGB). Ist seine Fälligkeit für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vereinbart, so ist gleichwohl nach §§ 133, 157, 242, 628 II BGB zu prüfen, ob seine Fälligkeit eintreten soll, wenn der AG die fristlose Kündigung des AN verschuldet hat (AP 1 zu § 607 BGB). Auf D. findet das AGBG Anwendung (v. 23. 9. 92 - 5 AZR 569/91 - NZA 93, 936). Lit.: Berger-Delhey DB 90, 837. Die Unterscheidung von V., D. u. A. ist vor allem bei der Lohnpfändung von Bedeutung. Eine nach Zahlung der Abschläge eingehende Pfändung ergreift nur noch den zur Endabrechnung anstehenden Restlohn (AP 11 zu § 850 ZPO = NZA 87, 485); bei vorausgegangener Pfändung hat der Gläubiger keinen Anspruch auf anteilige Berücksichtigung seiner Forderung bei den Abschlagszahlungen. Diese ist bei der Abrechnung zu berücksichtigen. Der AG sammelt aber, namentlich bei unterschiedlicher Vergütungshöhe, bei den Abschlagszahlungen zweckmässig Rücklagen zur Befriedigung des Pfändenden an. Vorschüsse dürfen auch nach Pfändung dem AN mit befreiender Wirkung in unbeschränkter Höhe gewährt werden. Jedoch dürfen sie vom Zeitpunkt der Pfändung nicht mehr von dem der Pfändung unterliegenden Teil abgezogen werden; dagegen ist der Abzug auch vom unpfändbaren Teil der Vergütung zulässig, da Vorschüsse der Befriedigung der Lebensbedürfnisse dienen, In:jedem Fall ist dem AN aber ein geringer Mindestsatz seines Lohnes auszuzahlen. Mit seiner Darlehensforderung kann der AG auch nach Lohnpfändung die Aufrechnung erklären u. sich vorrangig befriedigen, es sei denn, dass er bei der Gewährung des Darlehens von der Pfändung Kenntnis hatte o. die Darlehensforderung erst nach der Erlangung dieser Kenntnis u. später als die gepfändete Ford. fällig wurde (§ 406 BGB). Fordert der AG mit der Begründung Rückzahlung eines Vorschusses, dieser habe mit den zwischenzeitl. Lohnzahlungen nicht verrechnet werden können, so ist er i. d. R. darlegungs- u. beweispflichtig (DB 71, 1972). Im allgemeinen umfasst die Vorschussvereinbarung aber die Verpflichtung zur Rückzahlung, ohne dass sich der AN auf den
Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. v. 25. 2. 93 — 6 AZR 334/91).




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