Vorsorgepauschale

Sonderausgaben.

Durch das Alterseinkünftegesetz wurde auch die V. neu geregelt. Dabei prüft das Finanzamt auch ab 2005 im Rahmen der Einkommensteuererklärung, ob die tatsächlich gezahlten Vorsorgeaufwendungen (Sonderausgaben, 2) oder die V. nach § 10 c II bis V EStG zur Anwendung kommt.

1.
Zur Ermittlung der Vorsorgepauschale sind drei Fallgestaltungen zu unterscheiden:

-
ungekürzte Vorsorgepauschale (§ 10 II und IV EStG), z. B. rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer

-
gekürzte Vorsorgepauschale für nichtversicherungspflichtige Arbeitnehmer (§ 10 c III und IV EStG), z. B. Richter und Beamte.

-
Vorsorgepauschale für zusammenveranlagte Ehegatten (§ 10 c IV EStG), bei der zu differenzieren ist, ob die Ehegatten jeweils Anspruch auf die gekürzte oder die ungekürzte V. haben.

2.
Bemessungsgrundlage für die Berechnung der V. ist der um den Versorgungsfreibetrag und den Altersentlastungsbetrag geminderte Arbeitslohn, beschränkt auf die Beitragsbemessungsgrenze (West) der allgemeinen Rentenversicherung.
Bei der ungekürzten V. ist zunächst der fiktive Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung, der in Höhe von 50 v. H. des Gesamtbetrages angenommen wird, zugrunde zu legen. Bis 2025 ist dieser Betrag nur anteilig zu berücksichtigen. Für 2005 sind 20 v. H. anzusetzen. In den folgenden Jahren steigt der Betrag um jährlich 4 v. H. Zu diesem Betrag werden 11 v. H. des Arbeitslohns, höchstens 1500 EUR für Beiträge zur Kranken, Pflege- und Arbeitslosenversicherung berücksichtigt. Der sich durch die Addition ergebende Gesamtbetrag ist mit der Vorsorgepauschale nach altem Recht (bis einschließl. 2004) zu vergleichen. Der für den Stpfl. günstigere Wert ist in der Einkommensteuerveranlagung zugrunde zu legen.
Bsp. Lediger Arbeitnehmer, 30 Jahre, Jahreseinkommen 40 000 EUR, Vorsorgepauschale für 2005 nach neuem Recht:
- Fiktiver Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung
(Beitragssatz zur gesetzl. Rentenversicherung in 2005: 18,5 v. H.)
9,75 v. H. aus 40 000 3900
davon 20 v. H. 780
+
11 v. H. aus 40 000 4400
max. 1500 1500
Vorsorgepauschale: 2280

Bei der gekürzten V. entfällt der Ansatz fiktiver Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, weil davon ausgegangen wird, dass diese Arbeitnehmer keine Aufwendungen entsprechend getätigt haben. Damit beträgt die V. nur 11 v. H. des Arbeitslohns, höchstens 1500 EUR, für die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Auch hier wird eine Günstigerprüfung durch den Vergleich mit der alten Rechtslage vorgenommen.

3.
Ab dem Veranlagungszeitraum 2010 entfällt die V.




Vorheriger Fachbegriff: Vorsorgegrundsatz | Nächster Fachbegriff: Vorsorgeprinzip


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen