Vorsorgeprinzip

Nach dem V. sind Maßnahmen im Umweltschutz möglichst weit vorausschauend und -planend anzulegen. Für die Umweltpolitik der Europäischen Union ist das V. eine in Art. 191 II AEUV (früher Art. 174 II EGV) genannte und mit dem Vorbeugungsgrundsatz verknüpfte Handlungsmaxime.




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