Vorsteuerabzugsberechtigung

hat nur ein Unternehmer gem. § 2 UStG (vgl. aber § 15 Abs. 4 a i. V. m. § 2 a UStG für Fahrzeuglieferer). Dies gilt auch für Unternehmer, die im Ausland ihren Sitz haben und lediglich außerhalb des Inlands Umsätze tätigen (Vergütungsverfahren).
Allerdings wird der Kleinunternehmer — obwohl er
Unternehmer ist — wie ein Nichtunternehmer behandelt. Er ist daher nicht vorsteuerabzugsberechtigt.




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