Wahlfälschung

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Wahlergebnis herbeiführt oder wer das (richtige) Wahlergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft; ebenso wird bestraft, wer das Ergebnis einer Wahl unrichtig verkündet oder verkünden lässt (§ 107 a StGB).

(§ 107 a StGB) ist das unbefugte Teilnehmen an einer Wahl, das sonstige Herbeiführen eines unrichtigen Wahlergebnisses oder das Verfälschen des Ergebnisses. Lit.: Hübner, /., Die strafrechtliche Beurteilung von DDR-Wahlfälschungen, 1997

Wahldelikte.




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