Wahlkapitulationen

vertragliche Zusicherungen des zu Wählenden für den Fall seiner Wahl. Als erster König vereinbarte Karl V. 1519 mit den Kurfürsten W., in denen er den Reichsständen Zugeständnisse machte.

ist im frühneuzeitlichen deutschen Recht die Zusage eines Bewerbers für den Fall der Wahl in ein Amt. Lit.: Kleinheyer, G., Die kaiserlichen Wahlkapitulationen, 1968




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