Wahlkindschaft

wurde im alten deutschen Recht durch Annahme an Kindes Statt begründet. Zulässig war sie, wenn der Annehmende keinen Erben besass. Es entstanden keine verwandtschaftlichen Beziehungen des Wahlkindes mit den Verwandten des Wahlvaters. Die W. ist die Vorläuferin der Adoption.




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