Wechselseitig begangene Beleidigungen

i.S. d. §199 StGB sind Beleidigungen, die auf der Stelle erwidert werden (sog. „Kompensation”). Voraussetzungen der Vorschrift, die es dem Richter ermöglicht, einen oder beide Beleidiger für straffrei zu erklären, sind das Vorliegen zweier strafbarer Beleidigungen und die Erwiderung der ersten Beleidigung „auf der Stelle”, was das Andauern der Erregung durch die erste Beleidigung voraussetzt (psychologischer Zusammenhang in einem engen zeitlichen Rahmen).
Zu beachten ist das Erfordernis einer verfolgbaren Beleidigung; steht diese nicht fest, kommt nicht Straffreierldärung, sondern allein Freispruch in Betracht.




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