Wehrdisziplinaranwalt

Der für die Vertretung der dem Bundesminister der Verteidigung nachgeordneten Einleitungsbehörden im wehrdisziplinargerichtlichen Verfahren bei den Truppendienstgerichten bestellte Beamte (§ 81 WDO). Zugleich obliegt dem Wehrdisziplinaranwalt die Vollstreckung von Disziplinarmaßnahmen, welche im Wehrdisziplinarverfahren verhängt werden. Er muss die Befähigung zum Richteramt oder eine dieser gleichstehende Befähigung haben. Bei dem Bundesverwaltungsgericht wird ein Bundeswehrdisziplinaranwalt bestellt.

ist der zum Vertreter der Einleitungsbehörde (§ 87 WehrdisziplinarO) im disziplinargerichtlichen Verfahren bei den Truppendienstgerichten bestellte Beamte. Die W.anwälte müssen die Befähigung zum Richteramt haben. Sie sind dem als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung beim Bundesverwaltungsgericht bestellten Bundeswehrdisziplinaranwalt unterstellt (§ 74 WDO).




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