Weisungen und Zeichen

von Polizeibeamten im Strassenverkehr sind nach § 36 StVO zu befolgen. Sie gehen allen anderen Anordnungen u. sonstigen Regeln vor, entbinden den Verkehrsteilnehmer jedoch nicht von seiner Sorgfaltspflicht. Polizeibeamte haben auch das Recht, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle u. zur Verkehrszählung anzuhalten. Nichtbeachtung der W. u. Z. ist Ordnungswidrigkeit nach § 46 Abs. 3 StVO i.V.m. § 24 StVG. Verkehrszeichen.




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