Weiterfressender Mangel

Siehe auch: Mangel

Problem der Abgrenzung zwischen vertraglicher Gewährleistungshaftung und deliktischer Produkthaftung. Die Minderwertigkeit eines fehlerhaften Produktes selbst ist nach den Regeln der Produkthaftung nicht ersatzfähig (vgl. auch § 1 Abs. 1 S.2 ProdHaftG), denn deliktische Verkehrssicherungspflichten schützen — anders als die vertragliche Gewährleistung — nicht die auf den Erwerb einer mangelfreien Kaufsache gerichteten Vertragserwartungen, insbes. Nutzungs- und Werterwartungen (das Nutzungs- und Äquivalenzinteresse), sondern das Interesse, durch die von dem Hersteller in Verkehr gegebene Sache nicht an Eigentum oder Besitz verletzt zu werden (das Integritätsinteresse). Die Rspr. lässt aber dann eine deliktische Haftung auch für Schäden am fehlerhaften Produkt zu, wenn der eingetretene Schaden nicht mit dem anfänglichen Minderwert der Sache identisch ist. Der BGH verlangte zunächst, dass der anfänglich vorhandene Mangel auf ein funktionell abgrenzbares Teil der Sache begrenzt ist und sich nach Übereignung durch „Weiterfressen” ausdehnt und nachträglich die gesamte Sache erfasst. In späteren Entscheidungen ist Abgrenzungskriterium die nach
natürlicher und wirtschaftlicher Betrachtungsweise fehlende „Stoffgleichheit” zwischen Schaden und der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache.
Grundlegende Entscheidung ist BGHZ 67, S. 359 ff. („Schwimmerschalter”). Dort ging es um eine Reinigungs- und Entfettungsanlage, in die cm defekter Schwimmerschalter eingebaut war. Der Defekt führte zum Brand und zur Beschädigung der Anlage. Die deliktische Produkthaftung bot gegenüber dem damals geltenden Gewährleistungsrecht den Vorteil, dass Schadensersatzansprüche unabhängig von den Voraussetzungen des § 463 BGB a. F. (Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft oder arglistiges Verschweigen eines Fehlers) mit der von der Rspr. entwickelten Beweislastumkehr zugunsten des Geschädigten und auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist (§ 477 Abs. 1 BGB a. F.: sechs Monate ab Ablieferung) geltend gemacht werden konnten.

Mangelfolgeschaden; s. a. Schadensersatz (2 b).




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