Werklieferung

, Umsatzsteuer: Hat ein Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstandes übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung (Werklieferung) anzusehen, wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt (§ 3 Abs. 4 S.1 UStG). Stammt zumindest ein Teil der verwendeten Hauptstoffe vom Werkunternehmer, erbringt dieser somit nicht zwei Leistungen (Lieferung des Stoffes und die Verarbeitung), sondern nur eine einheitliche Lieferung.
Das gilt auch dann — abweichend von der zivilrechtlichen Betrachtungsweise, wonach das Grundstück des Bauherren Hauptstoff ist — wenn die Gegenstände fest mit dem Grund und Boden verbunden werden (§ 3 Abs. 4 S.2 UStG). Bauunternehmer, die auf fremden Grundstücken Bauwerke errichten und dabei eigene Materialien verwenden, erbringen daher umsatzsteuerrechtlich keine Werkleistung sondern eine Werklieferung.




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