Wesentliche Beteiligung

(steuerrechtlich) Beteiligung, wesentliche.

Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Der Gewinn aus der Veräußerung oder Auflösung einer im Privatvermögen (Betriebsvermögen) gehaltenen w. B. an einer Kapitalgesellschaft ist einkommensteuerpflichtig (§ 17 EStG), Auflösungsgewinn. Eine w. B. liegt vor, wenn der Stpfl. innerhalb der letzten 5 Jahre am Kapital der Gesellschaft zu mindestens 1 v. H. mittelbar oder unmittelbar beteiligt war. Der Stpfl. gilt demnach, obwohl Privatmann, im Zeitpunkt der Veräußerung/Auflösung als Unternehmer. Durch diese Regelung werden Wertsteigerungen der Anteile steuerlich erfasst. Steuerpflichtig ist auch die Herabsetzung und Rückzahlung des Kapitals und die Ausschüttung und Rückzahlung des Eigenkapitals i. S. des Körperschaftsteuergesetzes (§ 17 IV EStG). Der Gewinn wird nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die Tarifbegünstigung nach § 34 EStG gilt nicht, Veräußerungsgewinne.




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