Eigenkapital

ist das dem Inhaber des Unternehmens gehörende Kapital einschließlich der Rücklagen. Das E. steht im Gegensatz zum Fremdkapital. Möglich ist das E. ersetzende Darlehen und die E. ersetzende Nutzungsüberlassung. Lit.: Fellner, M., Eigenkapitalersatzgesetz, 2004; Beck, S., Kritik des Eigenkapitalersatzrechts, 2006

bilanzsteuerrechtlich die Differenz aus Vermögen und Schulden eines Betriebes. Es wird regelmäßig auf der Passivseite der Bilanz ausgewiesen. Übersteigen allerdings die Schulden die Aktivwerte, erfolgt ein Ausweis auf der Aktivseite (sog. negatives Eigenkapital).
Bei einem Einzelunternehmer gliedert sich das Eigenkapital in drei Bereiche:
* Privatentnahmen,
* Privateinlagen,
* Gewinn-und-Verlust-Konten (Erfolgskonten).
Die Eigenkapitalsänderungen zwischen Beginn und Ende eines Wirtschaftsjahres bilden das Jahresergebnis. Bei Personengesellschaften werden regelmäßig getrennt für jeden Gesellschafter zwei Kapitalkonten geführt. Das feste Kapitalkonto (Kapitalkonto I) bringt regelmäßig die Beteiligung am Gewinn und Verlust (bzw. die Stimmrechtsverhältnisse) zum Ausdruck, auf dem variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto II) werden u. a. die Privatentnahmen und -einlagen des Gesellschafters vermerkt.
Außerdem ergeben sich durch die Regelungen der steuerlichen Gewinnermittlung in der Steuerbilanz einer Personengesellschaft Unterschiede zur Handelsbilanz. In der Steuerbilanz sind ggf. Sonder- und/oder Ergänzungsbilanzen zu führen. Die Kapitalkonten in den Sonderbilanzen und Ergänzungsbilanzen gehören ebenfalls zum Eigenkapital des Gesellschafters.
Bei einer Kapitalgesellschaft setzt sich das Eigenkapital gem. § 266 Abs. 3 A HGB wie folgt zusammen:
* gezeichnetes Kapital,
* Kapitalrücklagen und Gewinnrücklagen (Rücklagen),
* Gewinnvortrag/Verlustvortrag,
* Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.
Das gezeichnete Kapital ist das Haftungskapital und wird in der Bilanz mit dem Nennwert angesetzt (z. B. bei einer AG das Grundkapital, bei einer GmbH das Stammkapital). Betriebsvermögen

ist bei Aktiengesellschaft deren Grundkapital samt offenen Rücklagen. Über die Rentabilität des E. hat der Vorstand zu berichten (§ 90 I 1 Nr. 2 AktG). S. a. Sanierung von Handelsgesellschaften, Gesellschafterdarlehen.




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