Ergänzungsbilanz

erforderlich für die Ermittlung der Anteile an den gewerblichen Einkünften der Mitunternehmer einer Personengesellschaft (§ 15 Abs. 1 Nr.2 EStG) bei unterschiedlichen Bilanzierungsansätzen.
Zwar werden die Gewinnanteile der Mitunternehmer im Rahmen der Gewinnermittlung für die Personengesellschaft i. d. R. nach den gleichen Bilanzierungs- und Bewertungsregeln ermittelt, Abweichungen sind jedoch möglich, wenn
— einzelne Mitunternehmer unterschiedliche Bewertungen ihres anteiligen Gesamthandsvermögens vornehmen müssen oder
Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte nur einzelnen Mitunternehmern der Gesellschaft zustehen. Der Hauptanwendungsfall ist der Neueintritt eines Gesellschafters in eine Personengesellschaft, der seinen Anteil zu einem über dem Kapitalkonto liegenden Preis erwirbt. Der Anteilserwerb ist nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den Anschaffungskosten zu aktivieren, sodass der anteilige Buchwert des erworbenen Betriebsvermögens bis zur Höhe der Beteiligung „aufzustocken” ist. Umgekehrt ist eine „Abstockung” bei einem Kaufpreis unter dem Betrag des zugehörigen Kapitalkontos durchzuführen (BFH BStB1. II 1998, 180).
Es ist grundsätzlich zulässig, eine Auf- oder Abstockung der Buchwerte in der Gesatnthandsbilanz vorzunehmen, zweckmäßigerweise wird jedoch für den betreffenden Mitunternehmer eine Ergänzungsbilanz aufgestellt (BFH BStBl. II 1992, 647) und jedes Jahr fortgeführt.
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Das Ergebnis von Ergänzungsbilanzen ist in das Ergebnis der Personengesellschaft einzubeziehen, eine Gewinnauswirkung ergibt sich jedoch nur beim betreffenden Gesellschafter.
Aus technischen Gründen können Ergänzungs- und Sonderbilanzen zusammengefasst werden, für den beschränkten Verlustausgleich (Verlustausgleich, beschränkter, des Kommanditisten, § 15 a EStG) muss jedoch eine Trennung erfolgen.




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