Ergänzungspflegschaft

Pflegschaft für eine unter elterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehende Person für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind (z.B. zur Verwaltung des von Todes wegen erworbenen oder unentgeltlich zugewendeten Vermögens, wenn der Zuwendende die Verwaltung durch Eltern oder Vormund ausgeschlossen hat). Anordnung durch Vormundschaftsgericht. Der Pflegebefohlene wird in seiner Geschäftsfähigkeit nicht beschränkt. Die E. endet kraft Gesetzes bei Beendigung der elterlichen Gewalt oder Vormundschaft, bei Erledigung oder durch gerichtliche Aufhebung, § 1909 BGB.

(§ 1909 BGB) ist die neben einer elterlichen Sorge oder einer Vormundschaft für Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, bestellte Pflegschaft.

Für Personen, die unter elterlicher Sorge oder Vormundschaft stehen, ist E. anzuordnen für die Angelegenheiten, an deren Besorgung die Eltern oder der Vormund verhindert sind, sei es tatsächlich (z. B. durch Krankheit, Abwesenheit) oder rechtlich (insbes. bei teilweiser Entziehung oder Verwirkung der elterlichen Sorge, Rechtsgeschäften zwischen dem Kind und seinen Eltern oder dem Vormund, §§ 1795, 181 BGB, Verwaltung des letztwillig Zugewendeten, das von der Verwaltungsbefugnis der Eltern oder des Vormunds ausdrücklich ausgeschlossen wurde, u. dgl., § 1909 BGB). Ein Bedürfnis hierfür ist von dem Sorgerechtsinhaber dem Familiengericht anzuzeigen. Über die Wirkungen der E. vgl. Pflegschaft. Eine besondere Form der E. ist die Ersatzpflegschaft. Die E. endet - außer durch Aufhebung nach Wegfall des Bedürfnisses - mit Beendigung der elterlichen Sorge oder der Vormundschaft; die Pflegschaft zur Besorgung einer einzelnen Angelegenheit, z. B. Vertragsabschluss, endet außerdem mit deren Erledigung (§ 1918 BGB).




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