Verwirkung

Der Begriff wurde im Rahmen der Überlegungen zu Treu und Glauben von der Rechtsprechung geschaffen. Auszugehen ist dabei davon, dass ein Berechtigter sein Recht längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat und der Verpflichtete allerdings nach objektiven und nicht subjektiven Massstäben aus dem gesamten Verhalten des Berechtigten schliessen konnte und das auch getan hat, dass dieser das ihm zustehende Recht künftig bei ihm nicht einfordern werde. Es muss also ein ganz bestimmter Vertrauenstatbestand beim Verpflichteten geschaffen werden, und zwar durch das Verhalten des Berechtigten. Die Gerichtsentscheidungen zu der Frage der Verwirkung von Rechten sind uneinheitlich, so dass man jedem Berechtigten nur empfehlen kann, den von ihm nicht gewünschten Verdacht aufkommen zu lassen, er wolle vielleicht seine Rechte gar nicht mehr geltend machen, z. B. dadurch, dass er sich über Gebühr lang mit der Geltendmachung seiner Rechte Zeit lässt.

Verlust eines Rechts wegen verspäteter Geltendmachung.

I. Bei längerer Nichtausübung eines Rechtes, zu der weitere Umstände hin zukommen müssen, die die späte Aus übung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen, insbes. wenn der in Anspruch Genommene aus dem Verhalten des Rechtsinhabers schließen mußte, er werde sein Recht nicht mehr ausüben, und wenn er sich darauf eingerichtet hat.

II. Bei Mißbrauch verschiedener Grundrechte kann V. (nur vom BVerfG) ausgesprochen werden, ent weder für immer oder nur für eine be stimmte Zeit.

1) Der Einwand der V. ist ein im Privatrecht und im öffentlichen Recht gegebener Rechtsbehelf, der gegenüber der Geltendmachung eines Rechtes erhoben werden kann. Ein Anspruch ist verwirkt, wenn er längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht worden ist, obwohl die Möglichkeit hierzu bestanden hätte, und wenn besondere Umstände hinzutreten, die die späte Geltendmachung als Verstoss gegen T*eu und Glauben erscheinen lassen. Dies ist insbes. -uann der Fall, wenn der Schuldner aus dem Verhalten des Gläubigers entnehmen konnte, dieser werde den Anspruch nicht mehr geltend machen, und wenn sich der Schuldner dementsprechend eingerichtet hat, Venire contra factum proprium. Unzulässigkeit der Rechtsausübung. - 2) V. von Grundrechten: Wer bestimmte Grundrechte (z.B. Pressefreiheit) zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt diese Grundrechte; Art. 18 GG. Die V. eines Grundrechts wird vom Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Grundrechtsverwirkung

Im Mietrecht:

Sowohl der Mieter als auch der Vermieter haben nach Beendigung eines Mietverhältnisses relativ kurze Verjährungsfristen zu beachten. Selbst wenn die Ansprüche, die gegenseitig geltend gemacht werden, noch nicht verjährt sind, besteht die Gefahr, dass die Ansprüche verwirken. Der Tatbestand der Verwirkung kann immer dann verwirklicht sein, wenn auf Grund verspäteter Geltendmachung von Rechten bei der Gegenseite der Anschein erweckt wird, der Anspruchsberechtigte wolle seine Rechte nicht mehr ausüben.
Vermieter laufen regelmäßig Gefahr, dass Ansprüche aus einer Heiz- kostenabrechnung oder Betriebskostenabrechnung als verwirkt angesehen werden, wenn der Mieter die Abrechnung wegen sachlicher Fehler gerügt hat und der Vermieter daraufhin ein Jahr lang nichts unternimmt. Zwar hat der Vermieter einen Anspruch gegen den Mieter auf restliche Zahlung von Heizkosten oder Betriebskosten, jedoch kann der Anspruch rechtlich auf Grund der eingetretenen Verwirkung nicht mehr durchgesetzt werden. Der Begriff der Verwirkung spielt auch bei Mietminderungen eine große Rolle. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 4.2.2004 (Az.: VIIIZR 171/03) Folgendes postuliert: „Ein zur Verwirkung führender Vertrauenstatbestand besteht nicht, wenn der Vermieter vom Mieter vorgenommenen Minderungen widersprochen hat. Der Mieter kann dann nicht davon ausgehen, dass der Vermieter auf seine restlichen Mietforderungen nicht mehr bestehen wird ..., auch wenn seither neun Monate vergangen sind
Weitere Stichwörter:
Betriebskosten, Verjährung, Verjährung von Schadensersatzansprüchen

Im Arbeitsrecht:

Der Begriff der V. wird verwendet, um das Erlöschen von Rechten zu bezeichnen, wenn der Gläubiger sie längere Zeit nicht geltend gemacht hat u. der Schuldner nach dem früheren Verhalten des GI. annehmen musste, dass dieser Rechte nicht mehr stellen würde, er sich hierauf eingerichtet hat u. ihm die Erfüllung nicht mehr zumutbar ist (AP 3, 4, 9, 17, 38 zu § 242 BGB Verwirkung). Nach § 4 IV 2 TVG ist die V. von tarifl. Rechten, nach § 77 IV BetrVG die V. von Rechten aus einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen. Davon zu unterscheiden ist die auf Vertrag beruhende Lohnverwirkung; das ist die gänzliche o. teilweise Vernichtung der Lohnforderung, die unter bestimmten, im voraus vereinbarten Voraussetzungen, i. d. R. bei bestimmten Vertragsverletzungen des AN, eintreten soll. Gegenüber gewerbl. AN in Betr. von mind. 20 AN darf der AG für den Fall der rechtswidrigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den AN eine V. nicht über den Betrag des durchschnittl. Wochenlohnes hinaus ausbedingen (§ 134 I GewO). Arbeitsvertragsbruch.

ist der aus Treu und Glauben folgende Verlust eines Rechts infolge verspäteter Geltendmachung. Die V. ist ein Fall unzulässiger Rechtsausübung. Sie erfordert, dass ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht längere Zeit nicht geltend gemacht wurde und die jetzige Ausübung auf Grund besonderer Umstände gegen Treu und Glauben verstößt. Sie ist eine Einwendung und deshalb von Amts wegen zu beachten. Die V. tariflicher Rechte ist ausgeschlossen (§ 4 IV TVG). Im Verfassungsrecht kann ein Grundrecht durch Missbrauch verwirkt werden (Art. 18 GG). Diese V. ist vom Bundesverfassungsgericht auszusprechen (§§ 36 ff. BVerfGG). Lit.: Wolfslast, G., Staatlicher Strafanspruch und Verwirkung, 1995; Kochendörfer, M., Die Verwirkung des Unterlassungsanspruchs im Markenrecht, 2000; Birr, C., Verjährung und Verwirkung, 2. A. 2006

, Steuerrecht: Das Institut der Verwirkung gilt prinzipiell auch im Steuerrecht, hat hier aber einen noch deutlich eingeschränkteren Anwendungsbereich als im Zivilrecht. Denn der Grundsatz, dass jeder damit rechnen muss, bis an die zeitliche Grenze der Festsetzungs- und Erhebungsverjährung zur Zahlung von Steuern herangezogen zu werden, ist dermaßen im Bewusstsein der Allgemeinheit verankert, dass er nur unter völlig außergewöhnlichen Umständen eine Durchbrechung zulassen dürfte.
Verwaltungsprozessrecht: Klagefrist.
Zivilrecht: Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung, die in der illoyal verspäteten Geltendmachung von Rechten besteht. Gegenstand der Verwirkung kann jedes subjektives Recht sein. Ein verwirktes Recht kann nicht mehr geltend gemacht werden; die Verwirkung gibt daher kein durch Einrede geltend zu machendes Leistungsverweigerungsrecht, sondern ist z.B. in einem Prozess von Amts wegen zu beachten. Verwirkung tritt ein, wenn bei dem Verpflichteten ein schutzwürdiges Vertrauen begründet wurde, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird. Zu dem bloßen Zeitablauf („Zeitmoment”) müssen hierfür besondere Umstände („Umstandsmoment”) hinzukommen, die — unter Würdigung des Verhaltens sowohl des Rechtsinhabers als auch des Verpflichteten ein solches Vertrauen begründen. Insbes. wenn der Verpflichtete seine Verpflichtung kennt oder die Unkenntnis vorwerfbar ist, wird er nur dann schutzwürdig sein, wenn er im Vertrauen auf die nicht mehr erfolgende Geltendmachung des Rechts konkrete Vermögensdispositionen trifft. Als außerordentlicher Rechtsbehelf bleibt die Verwirkung auf Ausnahmesituationen beschränkt.
Von der Verjährung unterscheidet sich die Verwirkung vielfach: Sie ist nicht auf Ansprüche beschränkt, tritt nicht allein durch Zeitablauf ein und ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Bei Ansprüchen stehen Verjährung und Verwirkung selbstständig nebeneinander.

Wird ein Anspruch oder ein sonstiges Recht (z. B. aus Eigentumsstörungen, auf Kündigung u. a.) längere Zeit nicht geltend gemacht und treten besondere Umstände hinzu, auf Grund deren die verspätete Geltendmachung als unzulässige, unzumutbare Rechtsausübung und damit als Verstoß gegen Treu und Glauben anzusehen ist, so tritt V. ein. Wenn der Anspruch auch noch nicht verjährt (Verjährung) ist, so kann im Einzelfall die Tatsache, dass sich der Schuldner inzwischen aus den Umständen und dem Verhalten des Gläubigers darauf einrichten durfte (und auch eingerichtet hat), dieser wolle seinen Anspruch oder sein Recht nicht mehr geltend machen, dazu führen, dass infolge V. dessen Ausübung ausgeschlossen ist. An die Voraussetzungen der V. sind strenge Anforderungen zu stellen (insbes. bei kurzer Verjährungsfrist). Die V. als Sonderfall von Treu und Glauben hat auch im öffentlichen Recht (Prozessrecht) Bedeutung.




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