Widerruf eines Verwaltungsaktes

Ein rechtmäßiger belastender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem. § 49 Abs. 1 VwVfG ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhaltes erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist, z. B. weil ein Widerruf gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt ein Widerrufsvorbehalt verbunden ist, wenn der Begünstigte eine Auflage (Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt) nicht oder nicht fristgerecht erfüllt, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen oder neuer Rechtsvorschriften berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde (bei neuen Rechtsvorschriften nur, soweit der Begünstigte von der Leistung noch keinen Gebrauch gemacht hat) oder um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten (§ 49 Abs. 2 VwVfG).
Ein rechtmäßiger Geldleistungsverwaltungsakt darf gern. § 49 Abs. 3 VwVfG auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Geldleistung nicht bzw. nicht alsbald für den zugrunde liegenden Zweck verwendet wird oder der Begünstigte eine mit dem Verwaltungsakt verbundene Auflage nicht oder nicht fristgerecht erfüllt. Die Widerrufsmöglichkeit für die Vergangenheit ist notwendig, da nur bei einer Rücknahme bzw. einem Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit bereits erbrachte Leistungen der Behörde zu erstatten sind, § 49 a Abs. 1 VwVfG. Aufhebung eines Verwaltungsaktes




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