Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments

Anders als beim Erbvertrag, bei dem sofort eine vertragsmäßige Bindung entsteht, kann jeder Ehegatte grundsätzlich das g. T., insbes. darin enthaltene einseitige Verfügungen, nach den allgemeinen Vorschriften über den Widerruf des Testaments frei widerrufen. Beschränkungen gelten jedoch für wechselbezügliche (korrespektive) Verfügungen, d. h. Verfügungen der Ehegatten (nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse oder Auflagen), von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so dass kraft Gesetzes die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge hat (i. d. R. anzunehmen bei gegenseitiger Bedenkung der Ehegatten, § 2270 BGB). Diese wechselbezüglichen Verfügungen sind zu Lebzeiten beider Ehegatten durch gemeinschaftliches Handeln (nach den Vorschriften über den Widerruf eines Testaments), einseitig jedoch nicht durch eine neue Verfügung von Todes wegen, sofern diese den anderen Ehegatten nicht wirtschaftlich besser stellt, sondern nur durch Zugang einer notariell beurkundeten Erklärung wie beim Rücktritt vom Erbvertrag widerruflich (§ 2271 I BGB).

Nach dem Tode des erstversterbenden Ehegatten tritt für den anderen hinsichtlich seiner wechselbezüglichen Verfügungen eine Beschränkung seiner Testierfreiheit ein; sie sind grundsätzlich unwiderruflich, wenn sich nicht die Ehegatten den Widerruf vorbehalten hatten oder der überlebende Ehegatte das ihm Zugewendete ausschlägt (§ 2271 II BGB). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn hinsichtlich des bedachten Abkömmlings ein Grund zur Entziehung des Pflichtteils vorliegt. Keine Bindung des überlebenden Ehegatten tritt hierdurch ein für Rechtsgeschäfte, die er unter Lebenden tätigt; diese können aber u. U. wegen Sittenwidrigkeit (Umgehung des Widerrufsverbots) nichtig sein (s. die Nachw. bei Erbvertrag). Schließlich kann der überlebende Ehegatte bindende wechselbezügliche Verfügungen bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen wie einen Erbvertrag anfechten (Erbvertrag, Anfechtung letztwilliger Verfügungen). Gebiet ehem. DDR Verfügung von Todes wegen.




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