widerstreitende Steuerfestsetzung

Korrekturvorschriften der Abgabenordnung.

sind inhaltlich sich widersprechende Steuerfestsetzungen, die nach § 174 AO korrigiert werden können; z. B. ein Vorgang ist sowohl im Jahr 01 als auch im Jahr 02 erfasst oder er ist weder im Jahr 01 noch im Jahr 02 erfasst. Eine Änderung ist nur bis zum Ablauf der Festsetzungsverjährung möglich.




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