Wiederbeschaffungskosten

Werden Kleider und Hausrat eines Stpfl. durch ein unabwendbares Ereignis, z. B. Brand, Hochwasser, Vertreibung oder Unwetter verloren und müssen wiederbeschafft werden, so können diese Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung einkommensteuerlich berücksichtigt werden. Dafür muss es sich bei den wiederbeschafften Gegenständen um solche handeln, die zur angemessenen Auffüllung von Hausrat und Kleidung üblicherweise notwendig sind. Die Berücksichtigung der W. setzt voraus, dass der Stpfl. die üblichen und zumutbaren Versicherungsmöglichkeiten wahrgenommen hat. Zahlungen eines Versicherers, die dem Steuerpflichtigen im Zusammenhang mit dem Schadenereignis zugeflossen sind, sind auf die entstandenen Aufwendungen anzurechnen.

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung von Spätaussiedlern können ebenfalls als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Beträge in Höhe von umgerechnet 10 740 EUR für den Stpfl., 7160 EUR für den Ehegatten und 2970 EUR für jede weitere Person im Haushalt des Steuerpflichtigen werden im Allgemeinen nicht beanstandet (Nichtbeanstandungsgrenze, keine Obergrenze, sodass Nachweis höherer Schäden nicht ausgeschlossen).

S. a. Teilwert. Schadensersatz (2 b; Ersatzbeschaffung).




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